Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1987 geborene Versicherte leidet an Long Covid und bezieht seit November 2021 eine ganze IV-Rente. Ihr Gesuch um eine Hilflosenentschädigung führte nach Rückweisung und ergänzender Abklärung zu einer Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Oktober 2021. Streitgegenstand vor Bundesgericht war allein, ob zusätzlich eine Hilflosigkeit beim Lebensverrichtung "Essen" vorliegt und deshalb eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades geschuldet ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine ungewöhnliche oder belastende Art der Ausführung einer alltäglichen Lebensverrichtung für sich allein noch keine Hilflosigkeit begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die regelmässige Hilfe Dritter es der versicherten Person ermöglicht, die Verrichtung in üblicherer oder würdigerer Weise vorzunehmen. Da die Versicherte ihre Mahlzeiten trotz der Notwendigkeit, liegend zu essen, selbständig einnehmen und die Speisen grundsätzlich selbst schneiden oder entsprechend handhaben kann, fehlt es an einem relevanten Bedarf an Dritthilfe für die Verrichtung "Essen". Weder der Einwand der materiellen Rechtskraft des früheren Rückweisungsentscheids noch die Berufung auf Treu und Glauben oder auf Grundrechte vermochten daran etwas zu ändern.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der Hilflosenentschädigung leichten Grades; ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde verneint.
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