Bundesgerichtsentscheid

Prévoyance professionnelle

9C_130/2026Entscheid vom 23.07.2026Berufliche VorsorgeOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Versicherte war von Oktober 2017 bis Juni 2018 bei Copré angestellt und dadurch bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert. Nachdem ihm die IV ab 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente mit drei Kinderrenten zugesprochen hatte, verneinte Copré ihre Leistungspflicht; die kantonale Instanz verpflichtete sie später zur Ausrichtung der Invalidenleistungen und setzte den Verzugszins ab Klageeinreichung am 11. April 2025 auf 5 % fest. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob dieser Zinssatz 5 % oder gestützt auf das 2025 geltende Reglement 1,25 % beträgt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Renten der beruflichen Vorsorge Verzugszinsen ab Betreibung oder Klageeinreichung geschuldet sind und sich deren Höhe nach den im Zeitpunkt der Klage geltenden reglementarischen Bestimmungen richtet. Das Reglement von Copré in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung sieht bei einem gerichtlichen Streit über Leistungen ab Verfahrenseröffnung ausdrücklich den BVG-Mindestzinssatz vor, der seit 1. Januar 2024 1,25 % beträgt. Die Übergangsbestimmung des Reglements zur 7. IV-Revision betrifft dagegen nur den Anspruch auf Invalidenleistungen beziehungsweise die Rentenhöhe und nicht den Verzugszins. Deshalb war weder auf das Reglement von 2018 noch mangels Spezialregel auf den gesetzlichen Satz von 5 % nach OR abzustellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde dahin abgeändert, dass auf den ab 11. April 2025 geschuldeten Invalidenleistungen ein Verzugszins von 1,25 % geschuldet ist.

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