Berufliche Vorsorge
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1962 geborene Versicherte war seit 2009 in mehreren dem GAV FAR unterstellten Betrieben des Bauhauptgewerbes tätig und beantragte bei der Stiftung FAR eine Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023. Streitig war, ob ein von der IV unterstützter Arbeitsversuch vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 die für eine gekürzte Überbrückungsrente erforderliche ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung während der letzten sieben Jahre unterbrach. Das kantonale Gericht bejahte den Anspruch dem Grundsatz nach, worauf die Stiftung FAR Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass normative Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags wie Gesetze auszulegen sind. Es stellte auf die verbindliche vorinstanzliche Feststellung ab, wonach das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin während des Arbeitsversuchs fortbestand, weiterhin Lohn bezahlt und darauf FAR-Beiträge abgerechnet wurden. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG schliesst nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis und die Zugehörigkeit zum GAV FAR fortdauern. Systematik und Zweck des GAV FAR sprechen ebenfalls dagegen, eine zeitlich beschränkte IV-Eingliederungsmassnahme bei fortbestehender Anstellung strenger zu behandeln als ausdrücklich privilegierte Fälle wie Arbeitslosigkeit oder unbezahlten Urlaub. Deshalb unterbrach der sechsmonatige Arbeitsversuch die relevante Beschäftigung nicht, und die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR war erfüllt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Versicherte hat dem Grundsatz nach Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach GAV FAR; die Stiftung FAR hat die konkrete Rentenhöhe und den Rentenbeginn noch festzusetzen.
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