Berufliche Vorsorge
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1952 geborene geschiedene Ehefrau eines 2010 pensionierten und 2022 verstorbenen Versicherten verlangte von der Bernischen Pensionskasse ab Februar 2022 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 6'357.65 statt der zugesprochenen Fr. 777.20. Unbestritten war, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen als geschiedene Ehegattin erfüllte; streitig war allein, ob sich die Rentenhöhe nach einer früheren Reglementslage oder nach der 2019 geänderten Regelung richtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Anspruch auf Vertrauensschutz eine konkrete und verbindliche behördliche Zusicherung voraussetzt; die Schreiben der Pensionskasse von 2010 und 2011 bezeichneten die Berechnung jedoch ausdrücklich als auf dem damaligen Reglement beruhend und unverbindlich. Daraus konnte keine feste Zusage einer lebenslangen Hinterlassenenrente in Höhe von 40/65 der überobligatorischen Altersrente abgeleitet werden. Auch aus Art. 86b BVG ergab sich kein Anspruch auf eine höhere Leistung: Selbst wenn die Information über die Reglementsänderung von 2019 knapp und für Laien schwer verständlich war, bestand keine Pflicht, schon vor Beschluss einer geplanten Änderung zu informieren. Zudem war die einjährige Übergangsfrist zur nachträglichen Anpassung altrechtlicher Scheidungsurteile nach Art. 7e SchlT ZGB bereits abgelaufen, sodass eine umfassendere Information im Jahr 2019 am Ergebnis nichts geändert hätte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der von der Bernischen Pensionskasse ausgerichteten Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 777.20.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Berufliche Vorsorge ansehen