Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2014 à 2020 (sommations de paiement; condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer arbeitete von 2011 bis 2020 in Genf bei der Delegation der Europäischen Union und wurde darauf hingewiesen, dass er seine Einkünfte in der Schweiz deklarieren müsse, falls kein Quellensteuerabzug erfolge. Nachdem er seit 2011 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, wurde er für die Steuerperioden 2014 bis 2020 amtlich veranlagt; gegen 14 Zahlungsmahnungen vom 22. Februar 2025 erhob er Beschwerde. Streitgegenstand war, ob die Vorinstanz die Unzulässigkeit dieser Beschwerde zu Recht bestätigt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde und erinnerte daran, dass nach Art. 42 BGG die Begründung gezielt auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen muss. Wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid bestätigt, kann vor Bundesgericht nur die Frage der Zulässigkeit und nicht mehr die materielle Steuerpflicht oder die Rechtmässigkeit der Forderung thematisiert werden. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht mit der vorinstanzlich bestätigten Unzulässigkeit seines Rechtsmittels auseinander, sondern argumentierte erneut zur Sache und berief sich auf nicht einschlägige verfassungs- und gesetzesrechtliche Bestimmungen. Damit fehlte eine hinreichend sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 BGG.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht trat darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein.
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