Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung

9C_136/2025Entscheid vom 20.07.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis 2014 bei der B.________ AG angestellt und erhielt früher als Bonus Beteiligungen an der C.________ LLC, die er 2007 in Anteile an der D.________ LLC einbrachte. Für die Jahre 2010 bis 2013 meldete die Steuerverwaltung Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus diesen Anteilen, worauf die Ausgleichskasse AHV/IV/EO-Beiträge und Verzugszinsen erhob. Streitig war, ob diese Erträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder als massgebender Lohn aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ausgleichskasse sich grundsätzlich auf die Steuermeldungen stützen darf, sofern keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Solche Zweifel verneinte es, weil der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der D.________ LLC selbst steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hatte und keine konkreten Belege vorlegte, wonach die LLC nach schweizerischer Sicht nicht wie eine Personengesellschaft zu behandeln wäre. Die Erträge in den Jahren 2010 bis 2013 beruhten nicht mehr auf dem früheren Arbeitsverhältnis, sondern auf den seit 2007 gehaltenen Beteiligungsrechten; daher lag kein massgebender Lohn vor. Auch eine Holding-LLC kann einen Erwerbszweck im Sinn von Art. 20 Abs. 3 AHVV verfolgen, weshalb die Einkünfte beitragsrechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst werden durften.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass der Beschwerdeführer auf den Erträgen aus seinen Anteilen an der D.________ LLC für die Jahre 2010 bis 2013 AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbender sowie Verzugszinsen schuldet.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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