Assurance vieillesse et survivants
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin heiratete ihren Partner nach langjährigem Konkubinat am 18. Mai 2017; der Ehemann verstarb am 19. März 2022. Sie beantragte daraufhin eine AHV-Witwenrente, welche die zuständige Genfer Ausgleichskasse mit der Begründung verweigerte, die gesetzliche Mindestdauer der Ehe von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Streitig war vor Bundesgericht, ob die vor der Heirat gelebten Konkubinatsjahre mitzuzählen seien oder ob sich die Beschwerdeführerin auf Diskriminierungsschutz oder Vertrauensschutz berufen könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG den Anspruch kinderloser Witwen klar und abschliessend regelt und nur tatsächlich zurückgelegte Ehejahre berücksichtigt; eine Anrechnung vorgängiger Konkubinatsjahre ist nach Wortlaut, Gesetzeswillen und ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen. Darin liege weder eine nach Art. 8 BV unzulässige Ungleichbehandlung noch eine durch Art. 8 und 14 EMRK verbotene Diskriminierung, weil die Witwenrente als Leistung nach dem Tod des Ehegatten die Gestaltung des Familienlebens im konkreten Fall nicht in einer mit Beeler vergleichbaren Weise beeinflusst habe. Auch aus dem Schreiben der Behörde vom 30. Mai 2022 konnte die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz ableiten, da sie um die fehlende Fünfjahresdauer wusste und keine nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen in schutzwürdiger Weise nachgewiesen waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine AHV-Witwenrente besteht weder ab dem 1. April 2022 noch ab einem späteren Zeitpunkt.
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