Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen; Kinderrente)

9C_84/2026Entscheid vom 14.07.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht seit Juli 2023 eine AHV-Altersrente und verlangte für seinen 2001 geborenen Sohn C.A.________ eine Kinderrente für März bis Juni 2024. Der Sohn absolvierte in dieser Zeit im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen bei E.________ ein Werkstattpraktikum als Polymechaniker und nahm im September 2024 ein Bachelor-Studium in Maschinentechnik an der FH D.________ auf. Streitig war, ob dieses Praktikum als Ausbildung oder als einer Ausbildung gleichgestelltes Praktikum gilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine AHV-Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus nur geschuldet ist, wenn das Kind in Ausbildung steht, wobei auch reglementarisch vorgeschriebene oder faktisch notwendige Praktika als Ausbildung anerkannt werden können. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig fest, als sie das Praktikum bloss als allgemeine Verbesserung der Eingliederungs- und Studierfähigkeit wertete, obwohl die Unterlagen zeigten, dass der Lehrgang gezielt auf die Zulassung zum später aufgenommenen FH-Studium ausgerichtet war und die verlangten praktischen Vorbildungselemente vermittelte. Damit ist grundsätzlich von einem reglementarisch vorgesehenen Praktikum im Sinne der Verwaltungspraxis auszugehen. Offen blieb jedoch, ob der für den Ausbildungsbegriff erforderliche zeitliche Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erfüllt war, weil dazu hinreichende Feststellungen fehlten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als der ablehnende Entscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des zeitlichen Ausbildungsaufwands und zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Ein definitiver Anspruch auf die AHV-Kinderrente für März bis Juni 2024 wurde noch nicht zugesprochen.

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