Assurance vieillesse et survivants (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Cour de justice trat auf eine Eingabe von A.________ gegen eine Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse nicht ein, weil zunächst noch eine Einsprache bei der Kasse möglich war. Sie überwies die Eingabe deshalb zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht und machte unter anderem geltend, die berücksichtigte AHV-Beitragsdauer sei falsch.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dem Grundsatz nach zulässig sei, die Rechtsschrift aber die Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG erfüllen müsse. Die beschwerdeführende Partei muss sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, weshalb dieser rechtswidrig sein soll. A.________ beanstandete jedoch lediglich die Beitragsperioden in der AHV, ohne auf die entscheidende Frage der vorinstanzlich angenommenen Unzulässigkeit wegen verfrühter Anrufung des Gerichts einzugehen. Damit fehlte eine sachbezogene Begründung zur angefochtenen Nichteintretensentscheidung.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Eingabe verfrüht war und zunächst von der Ausgleichskasse im Einspracheverfahren zu behandeln ist.
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