Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2026 an, mit dem sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die kantonale Beurteilung im Bereich der IV bundesrechtskonform angefochten worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten muss, die sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und eine Rechtsverletzung aufzeigt. Die Vorinstanz hatte den Rentenanspruch gestützt auf das als beweiskräftig anerkannte Gutachten der estimed AG vom 5. Dezember 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen darauf, abweichende diagnostische und arbeitsfähigkeitsbezogene Einschätzungen vorzubringen, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt oder willkürlich entschieden haben soll. Damit erfüllte die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, blieb damit bestehen.
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