Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_138/2025Entscheid vom 17.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1991 geborene Versicherte bezog nach Kniebeschwerden zuletzt seit September 2019 eine Dreiviertelsrente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 60 %. Im Juni 2021 verlangte er wegen einer behaupteten Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine Rentenrevision; die IV-Stelle stützte sich jedoch auf ein polydisziplinäres Gutachten, wonach er als kaufmännischer Angestellter wieder voll arbeitsfähig sei, und hob die Rente per 1. Oktober 2023 auf. Das Genfer Versicherungsgericht verwarf den orthopädischen Teil des Gutachtens, nahm gestützt auf den behandelnden Orthopäden nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit an und wies die Sache zur Neuberechnung an die IV-Stelle zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid als zulässig, weil die IV-Stelle sonst eine aus ihrer Sicht rechtswidrige neue Verfügung hätte erlassen müssen. In der Sache hielt es fest, dass die abweichende Einschätzung des orthopädischen Gutachters gegenüber der früheren SMR-Beurteilung nicht ohne Weiteres den Beweiswert des Gutachtens entfallen lasse. Gleichzeitig genüge aber auch der Bericht des behandelnden Orthopäden für sich allein nicht, um eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung und eine Arbeitsfähigkeit von nur 20 % schlüssig zu beweisen. Angesichts dieser Widersprüche hätte die Vorinstanz eine ergänzende orthopädische Abklärung anordnen müssen, statt direkt auf den behandelnden Arzt abzustellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen. Sowohl der kantonale Entscheid als auch die Rentenaufhebungsverfügung wurden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden orthopädischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

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