Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (condition de recevabilité)

9C_139/2026Entscheid vom 01.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob gegen ein Urteil des jurassischen Kantonsgerichts in einer Angelegenheit der IV Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Verfügungen vom 24. April 2026 und 8. Juni 2026 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten; die zweite Verfügung setzte eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Juni 2026.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die erste Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden war und ihn klar über die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses informierte. Die zweite Verfügung wurde zwar nicht abgeholt, galt aber gestützt auf Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Wer während eines hängigen Verfahrens von der mitgeteilten Adresse abwesend ist, muss Vorkehrungen für die Entgegennahme behördlicher Sendungen treffen und kann sich nicht auf seine Abwesenheit berufen. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, war die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren wurde wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses abgeschlossen.

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