Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_144/2026Entscheid vom 30.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 2001 geborene Versicherte mit frühkindlicher Entwicklungsstörung und Autismus erhielt seit Kindheit IV-Leistungen, zuletzt eine praktische INSOS-Ausbildung in einem geschützten Rahmen bis 8. September 2024. Die IV-Stelle sprach ihr ab 1. September 2024 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu, weil sie die Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente als nicht erfüllt betrachtete. Das Genfer Gericht nahm dagegen an, die Versicherte erfülle drei Beitragsjahre und habe Anspruch auf eine ordentliche Rente von mindestens 133 1/3 % des Mindestbetrags; streitig war damit Rentenart und Rentenhöhe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass bei Geburts- oder Frühinvaliden der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Abschluss geeigneter Eingliederungsmassnahmen entsteht; die absolvierte praktische Ausbildung und die anschliessende Tätigkeit im geschützten Bereich waren hier geeignet und notwendig. Die Invalidität trat daher erst am 1. September 2024 ein, weshalb weder ein früherer Rentenbeginn noch ein Anspruch aus angeblich ungenügender Beratung in Betracht fiel. Für die ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre vorliegen; für 2024 durfte nur die Zeit bis Ende August 2024 berücksichtigt werden, nicht das ganze Kalenderjahr. Da die Versicherte damit nur 2 Jahre und 8 Monate Beitragsdauer aufwies, fehlte die Voraussetzung für eine ordentliche Rente. Eine erhöhte ausserordentliche Rente nach Art. 40 Abs. 3 IVG schied ebenfalls aus, weil die Invalidität erst nach dem 1. Dezember des auf das 20. Altersjahr folgenden Jahres eingetreten war; eine indirekte Diskriminierung verneinte das Bundesgericht.

Entscheid

Die Beschwerde der IV-Stelle wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Verfügung bestätigt, wonach die Versicherte ab 1. September 2024 Anspruch auf eine nicht erhöhte ausserordentliche Invalidenrente hat.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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