Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in einer Angelegenheit der Krankenversicherung Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde er verpflichtet, innert Nachfrist bis zum 20. April 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer bezahlte den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Abteilungspräsidentin ergehen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestehen.
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