Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 bis 2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen, A.A. und B.A., erwarben 2017 ein Haus in U.________/ZG und meldeten ihren Wohnsitz im Kanton Zug an, während ihre bisherige Liegenschaft in W.________/ZH weiterhin genutzt wurde. Streitgegenstand ist die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und des Veranlagungskantons für die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2017 bis 2020.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Indizienlage hinsichtlich des Lebensmittelpunkts der Steuerpflichtigen, darunter Nutzung der Liegenschaften, Versicherungswerte, Einkaufsverhalten und elektronische Korrespondenz. Es kommt zum Schluss, dass das Haus im Kanton Zürich weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet, da objektive tatsachenbasierte Hinweise für eine Absicht dauernden Verbleibs dort sprechen. Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen wurden nicht hinreichend erfüllt, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, auf weitere Beweiserhebungen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kanton Zürich wird als Veranlagungskanton für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017 bis 2020 bestätigt. Die Gerichtskosten von CHF 4'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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