Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Mutuel Krankenversicherung AG wies mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 die Einsprache von A.________ gegen eine Verfügung zur Vergütung von Pflegeleistungen ab. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 hob sie diesen Einspracheentscheid im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG wegen notwendiger zusätzlicher Abklärungen wieder auf. Dennoch erhob A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, das das Verfahren als gegenstandslos abschrieb.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Abschreibungsbeschluss nicht als Endentscheid, sondern als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden kann. Der Beschwerdeführer zeigte weder einen solchen Nachteil auf noch war ein sofortiger Endentscheid möglich, zumal er selbst eine Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragte. Damit war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und zudem ungenügend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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