Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015-2016 + 2019-2020 und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 + 2019-2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer, Inhaber einer GmbH, deklarierte in seinen Steuererklaerungen fuer die Kantonssteuern 2015–2016 und 2019–2020 sowie die direkte Bundessteuer 2015 und 2019–2020 nicht alle Lohneinkuenfte. Das Kantonssteueramt Zuerich holte SVA-Daten und Lohnausweise ein und setzte Nachsteuern und Bussen fest. Der Pflichtige focht diese Verfuegungen erfolglos vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zuerich an und erhob anschliessend Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die nicht deklarierten Einkuenfte als neue Tatsachen zu qualifizieren sind, welche Nachbesteuerung gemaess Art. 151 DBG bzw. § 160 StG/ZH rechtfertigen. Der Beschwerdefuehrer hat weder Substanziierung fuer willkuerliche Sachverhaltsfeststellungen erbracht, noch nachgewiesen, dass die Beweiswuerdigung rechtsfehlerhaft sei. Seine appellatorischen Kritikpunkte und das Bestreiten der realen Zufluesse sind unbehelflich, sodass die Beschwerde abgewiesen werden kann.
Entscheid
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.
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