Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ erhob gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht in einer Angelegenheit der Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 liess er die am 5. März 2026 eingereichte Beschwerde zurückziehen. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit nur noch die prozessuale Folge dieses Rückzugs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde bei ihrem Rückzug gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist. Da der Beschwerdeführer das Verfahren eingeleitet hatte und der Grund für die Gegenstandslosigkeit in seinem Rückzug lag, war das Verfahren ohne materielle Beurteilung zu beenden. Eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen kantonalen Beschlusses erfolgte deshalb nicht.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die Beschwerde erging nicht.
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