Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (rente extraordinaire; début; calcul)

9C_173/2025Entscheid vom 04.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 2000 geborene Versicherte bezog seit der Kindheit IV-Leistungen wegen einer Sprachentwicklungsstörung und wollte nach einem Abschluss an einer Fachmittelschule 2020 eine spezialisierte Maturität im Sozialbereich absolvieren. Nach einem schweren Verkehrsunfall vom 3. Juli 2020 meldete er sich wegen der Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas bei der IV an; in der Folge wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen und Taggelder bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Juni 2023 gewährt. Streitig war vor Bundesgericht, ob bereits ab 1. Juli 2021 Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte ausserordentliche IV-Rente bestand oder ob ein Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederung entstand.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Erhöhung nach Art. 40 Abs. 3 IVG die Invalidität vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten sein muss und dass im Rentenrecht der Grundsatz Eingliederung vor Rente gilt. Gestützt auf die medizinischen Akten sei der Versicherte ab 2021 nicht eingliederungsunfähig gewesen; vielmehr seien die ab August 2021 durchgeführten Massnahmen von Beginn an auf eine konkrete berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet gewesen und hätten erfolgreich zur spezialisierten Maturität geführt. Deshalb sei es willkürlich gewesen, eine fehlende Eingliederungsfähigkeit anzunehmen und den Eintritt der Invalidität bereits auf Juli 2021 festzulegen; die Invalidität sei vielmehr erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im Juni/Juli 2023 eingetreten. Eine Erhöhung nach Art. 40 Abs. 3 IVG falle damit ausser Betracht, während eine Mindestgarantie nach Art. 37 Abs. 2 IVG wegen des Eintritts der Invalidität vor dem 25. Altersjahr noch zu prüfen sei, sofern eine vollständige Beitragsdauer vorliegt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen: Der kantonale Entscheid, wonach ab 1. Juli 2021 eine um einen Drittel erhöhte ausserordentliche IV-Rente geschuldet sei, wurde aufgehoben. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Anspruch ab Juli 2023 unter dem Gesichtspunkt von Art. 37 Abs. 2 IVG neu prüft und darüber neu verfügt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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