Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1968 geborene Beschwerdeführer, selbständiger Landwirt, meldete sich 2019 bei der IV an. Nach einer ersten Ablehnung sprach ihm die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen mit Verfügung vom 3. April 2025 eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021 zu. Streitig vor Bundesgericht war einzig, ob die ganze Rente über Ende August 2021 hinaus weiterzuführen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei über 55-jährigen Versicherten bei einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, sofern nicht konkrete Umstände ausnahmsweise die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Wege der Selbsteingliederung belegen. Da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt über 56 Jahre alt war und seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden konnte, griff die Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung. Weil weder Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise direkte Verwertbarkeit der behaupteten Restarbeitsfähigkeit dargetan waren, durfte kein Invalideneinkommen angerechnet und keine anspruchserhebliche Verbesserung angenommen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 zugesprochene ganze Invalidenrente ist unbefristet zu gewähren.
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