Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 bis 2016

9C_178/2026Entscheid vom 22.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige führte ein Einzelunternehmen im Bereich Immobilienerwerb und Vermietung und hielt zudem Beteiligungen an mehreren Gesellschaften, darunter als Alleinaktionär der G.________ SA. Für die Steuerperioden 2013 bis 2016 nahm die Steuerverwaltung Wallis verschiedene Aufrechnungen und Korrekturen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer vor. Vor Bundesgericht strittig blieben namentlich die Behandlung von auf ein Privatkonto überwiesenen Mieten, geldwerten Leistungen, Gewinnen aus dem Verkauf von Bildern und Fahrzeugen sowie der Vermögenssteuerwert einer Forderung gegenüber der G.________ SA.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der frühere kantonale Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sei, prüfte aber nur hinreichend begründete Rügen nach Art. 42 und 106 BGG. Auf mehrere Vorbringen trat es nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit den Nichteintretensgründen der Vorinstanz oder deren konkreter Begründung auseinandersetzte, insbesondere betreffend Fahrzeugversicherungen und Rückbelastung bei einer Einlage in die Einzelfirma. Hinsichtlich der auf das Privatkonto überwiesenen Mieteinnahmen fehlte eine substanzierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Würdigung, wonach diese der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen seien. Die geldwerte Leistung von Fr. 649'000.- im Jahr 2014 war unbestritten. Die Vorinstanz durfte sodann gestützt auf verschiedene Indizien die Gewinne aus dem Verkauf von Bildern und Fahrzeugen als Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit qualifizieren. Beim Vermögenssteuerwert der Darlehensforderung gegenüber der G.________ SA war keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ersichtlich, weshalb die Bewertung grundsätzlich zum bilanzierten Nominalwert Bestand hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die umstrittenen steuerlichen Korrekturen für die Steuerperioden 2013 bis 2016 bestehen.

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