Imposta sugli utili immobiliari del Cantone Ticino
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ reichte am 4. September 2025 gegen eine Zwangsveranlagung der kantonalen Steuerbehörde im Kanton Ticino vom 26. September 2017 betreffend die Veräusserung einer Liegenschaft ein Rechtsmittel ein. Die Vorinstanz hat dieses wegen Verspätung und fehlendem Nachweis einer manifesten Unrichtigkeit der Veranlagung als unzulässig abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Eröffnung einer Beweisabnahme, die Anhörung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeeinwurf die in Art. 42 Abs. 2 LTF geforderte Auseinandersetzung mit der kantonalen Rechtsschrift sowie die nach Art. 106 Abs. 2 LTF notwendigen präzisen Rügen nicht erfüllt. Die vorgebrachten prozessualen und sachlichen Beanstandungen sind unkonkret und lassen keinen Anspruch auf Verletzung materieller Grundrechte erkennen. Damit ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.
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