Assurance-maladie (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice in einer Angelegenheit der Krankenversicherung Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.–; nachdem A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde dieses abgewiesen und eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung angesetzt. Die Beschwerdeführerin holte die eingeschriebene Verfügung nicht ab und bezahlte den Kostenvorschuss innert Frist nicht.
Erwägungen
Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine eingeschriebene Sendung spätestens sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn sie nicht abgeholt wird. Da der erste erfolglose Zustellversuch am 23. Juni 2026 erfolgte, galt die Verfügung vom 17. Juni 2026 am 30. Juni 2026 als zugestellt, womit die zehntägige Nachfrist am 10. Juli 2026 ablief. Wer ein Verfahren vor Bundesgericht einleitet, muss mit gerichtlichen Mitteilungen rechnen und die nötigen Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte treffen, insbesondere die Post kontrollieren oder eine Vertretung damit beauftragen. Weil der verlangte Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wurde, war die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren endet mit einem Nichteintretensentscheid wegen nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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