Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

9C_208/2025Entscheid vom 02.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einer früheren abgewiesenen IV-Anmeldung im Jahr 2016 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nach mehreren medizinischen Abklärungen, darunter einer Medas-Expertise und einer späteren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2024 einen Rentenanspruch. Streitig war vor Bundesgericht, ob die neue psychiatrische Begutachtung unzulässig war und ob die Vorinstanz zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepassten Tätigkeiten ausging.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine weitere Begutachtung keine unzulässige «second opinion» darstellt, wenn das frühere Gutachten inhaltliche Mängel aufweist und der rechtserhebliche Sachverhalt damit nicht zuverlässig erstellt ist. Die Vorinstanz habe das psychiatrische Teilgutachten der Medas Interlaken willkürfrei als unvollständig und widersprüchlich gewürdigt, weshalb die neue psychiatrische Expertise zulässig gewesen sei. Dem Gutachten von Dr. med. C.________ mass das Bundesgericht Beweiswert bei; insbesondere sei nachvollziehbar, dass sich psychische und somatische Einschränkungen im Bereich der Schmerzproblematik vollumfänglich überschneiden und deshalb keine zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit zur rheumatologischen Einschränkung hinzutrete. Damit durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform ab Oktober 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierten Tätigkeiten ausgehen und einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneinen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint.

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