Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022-2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ focht mit Eingabe vom 19. März 2026 das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Februar 2026 an, das seine Rügen einer behaupteten Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit Ratenzahlungsanträgen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022/23 sowie die direkte Bundessteuer abwies. Er beanstandete, die Behörde habe ihm wiederholt Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten, die er nicht eingehalten habe, und sprach von einer Verletzung seiner Rechte. Streitgegenstand ist, ob das Steuergericht zu Unrecht von keiner Rechtsverweigerung ausgegangen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern die Vorinstanz Erwägungen rechtsverletzend vorgenommen hat, und keine massgeblichen Rechtsnormen nennt. Appellatorische Kritik am Behördenverhalten und Auslassungen zum zweistufigen Vorgehen bei Rechtsverweigerung genügen nicht den Begründungsanforderungen nach BGG. Mangels hinreichender Begründung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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