Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_212/2026Entscheid vom 29.05.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Assura-Basis SA verpflichtete den Beschwerdeführer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Zahlung ausstehender Prämien 2024 und bestätigte im Einspracheentscheid teilweise die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau focht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vorsorglich an und rügte zugleich eine Rechtsverweigerung, weil die Versichererin keine anfechtbare Verfügung zur von ihm verlangten Schreibweise seines Namens erlassen habe. Das kantonale Gericht trat mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Beschwerden ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass zur Beschwerde nach Art. 59 ATSG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dies gilt auch bei Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs. 2 ATSG. Es verwies auf seine jüngere Rechtsprechung, wonach die übliche Bezeichnung einer Person nach dem Muster Vorname gefolgt von Familienname grundsätzlich keinen rechtserheblichen Nachteil bewirkt. Ein konkreter Nachteil aus der fehlenden Trennung von Familienname und Vornamen durch Komma oder Zeilenschaltung sei hier nicht ersichtlich, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Änderung der Namensdarstellung bestehe. Zwar sei die vorinstanzliche Begründung insofern zu knapp gewesen, als sich das Dispositiv eines Einspracheentscheids auch auf dessen Adressaten beziehe; im Ergebnis habe die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse jedoch zu Recht verneint. Zudem korrigierte das Bundesgericht die Parteibezeichnung der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen auf Assura-Basis SA.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bestehen, und die verlangte Änderung der Adressierung wurde nicht geschützt.

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