Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1991 geborene Versicherte meldete sich nach frueheren erfolglosen IV-Verfahren im Dezember 2020 erneut zum Leistungsbezug an und berief sich auf langjaehrige, seit 2020 stark verschlimmerte Rueckenbeschwerden. Im Rahmen eines 2022 durchgefuehrten Aufbautrainings konnte sie ihr Pensum am bisherigen Arbeitsplatz lediglich auf 40 % steigern; ein spaeteres interdisziplinaeres ABI-Gutachten attestierte ihr jedoch eine Arbeitsfaehigkeit von 70 % in angestammter und adaptierter Taetigkeit. Streitig war, ob die Verneinung eines Rentenanspruchs trotz dieser Abweichung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfaehigkeit zwar primaer Sache der Medizin ist, Ergebnisse einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklaerung aber nicht unbeachtet bleiben duerfen. Besteht bei einwandfreiem Arbeitseinsatz eine erhebliche und offensichtliche Diskrepanz zwischen der effektiv realisierten Leistung im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme und der gutachterlich attestierten Arbeitsfaehigkeit, ist grundsaetzlich eine klaerende medizinische Stellungnahme erforderlich. Vorliegend wich das im Aufbautraining erreichte Pensum von 40 % erheblich von der ABI-Einschaetzung von 70 % ab, ohne dass sich die Gutachter hierzu geaeussert haetten. Indem die Vorinstanz diese Divergenz selbst ueberbrueckte und dennoch auf das ABI-Gutachten abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswuerdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergaenzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurueckgewiesen. Diese hat insbesondere die Umstaende des Aufbautrainings zu vervollstaendigen und gegebenenfalls eine medizinische Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen Trainingsresultat und gutachterlicher Arbeitsfaehigkeit einzuholen.
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