Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (obbligo contributivo; salario determinante; spese generali)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einer Arbeitgeberkontrolle rechnete die kantonale Ausgleichskasse bei der Einzelfirma G.________ für die Jahre 2020 bis 2024 einen Teil pauschaler Spesenvergütungen an fünf Angestellte als AHV-pflichtigen Lohn auf. Streitgegenstand war eine Lohnaufrechnung von insgesamt Fr. 88'017 bzw. entsprechende Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 15'023.75. Der Inhaber verlangte, dass die pauschalen Vergütungen vollständig als allgemeine Unkosten im Sinn von Art. 9 AHVV anerkannt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass pauschale Spesen nur dann nicht zum massgebenden Lohn zählen, wenn sie gesamthaft den tatsächlich entstandenen berufsbedingten Mehrkosten entsprechen, was der Arbeitgeber nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Spesensystem erhebliche Mängel aufwies und trotz früherer Beanstandungen der Ausgleichskasse weiterhin nicht den AHV-rechtlichen Anforderungen entsprach; insbesondere fehlten hinreichende Belege und mehrere geltend gemachte Positionen waren nicht anerkennungsfähig. Weder die steuerliche Akzeptanz der Spesen noch die pauschale Kritik an der 33-prozentigen Aufrechnung vermochten eine Rechtsverletzung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips oder der Rechtsgleichheit darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufrechnung von Fr. 88'017 als beitragspflichtiger Lohn für die Jahre 2020 bis 2024 blieb bestehen.
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