Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2021

9C_216/2025Entscheid vom 10.04.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wohnte bis Dezember 2021 in Solothurn, war Alleinaktionaer und Verwaltungsrat der B. AG und nahm von dieser ein Kontokorrentdarlehen in der Hohe von Fr. 791'752.-. Bei der Veranlagung 2021 wertete das Steueramt das Darlehen als simuliertes Darlehen und rechnete es als geldwerte Leistung auf; die Vorinstanzen wiesen eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Aktionaersdarlehen dann als geldwerte Leistung gilt, wenn es von den Bedingungen eines Fremdvergleichs abweicht, etwa durch fehlende formgueltige Vereinbarung, unzureichende Besischerung und erhebliche Risiken fuer die Gesellschaft. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Darlehen insgesamt simuliert sei und ein erhebliches Klumpenrisiko darstelle. Zugleich erkannte das Gericht, dass das Sockeldarlehen von Fr. 303'503.- bereits vor 2021 als Simulation erkennbar war, weshalb dessen Aufrechnung in der Steuerperiode 2021 nicht zulaessig ist.

Entscheid

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Das Steueramt hat die geldwerten Leistungen in der Steuerperiode 2021 nur im Betrag von Fr. 488'249.- aufzurechnen. Im Uebrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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