Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A., 1973 geboren, bezieht seit 1. Januar 2017 eine halbe und seit 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente wegen Bandscheibenvorfalls. Nach anonymen Hinweisen und einer Observation im Mai–Juni 2021 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. Mai 2021 wegen Verletzung der Meldepflicht auf. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab; strittig sind die Berechnung des Invalideneinkommens und die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass im Revisionsverfahren der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen war, wobei die Vorinstanz zu Recht die statistischen Löhne der LSE-Tabelle T17 zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzog. Die Beschwerdeführerin hat ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft und es stand ihr eine Bürotätigkeit im öffentlichen Sektor offen. Die Meldepflichtverletzung war rechtmässig, da sie die wesentliche Gesundheitsverbesserung nicht unverzüglich meldete.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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