Kirchensteuer der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte bei der Schlichtungsstelle der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, künftig keine Kirchensteuer mehr bezahlen zu müssen und die seit 2016 entrichteten Kirchensteuern zurückzuerhalten. Die kirchlichen Instanzen und anschliessend das Verwaltungsgericht traten hinsichtlich der Rückerstattung mangels Zuständigkeit nicht ein; zugleich wurde festgehalten, dass spätestens mit dem Schlichtungsgesuch ein Austritt aus der Landeskirche erklärt worden sei. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Vorinstanz dieses Nichteintreten zu Recht bestätigt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Veranlagung, Bezug und allfällige Revision von Kirchensteuern den kommunalen bzw. kantonalen Steuerbehörden obliegen und nicht den Organen der Landeskirche. Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung bereits rechtskräftig festgesetzter Steuern verlangte, hätte er seine Einwände gegen die Kirchensteuerpflicht im ordentlichen Steuerverfahren vorbringen müssen; eine spätere Revision ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Grund bei zumutbarer Sorgfalt schon damals hätte erhoben werden können. Deshalb bestand kein rechtlich relevantes Interesse daran, die statusrechtliche Vorfrage seiner Zugehörigkeit zur Landeskirche nachträglich noch klären zu lassen. Die angerufenen Verfassungsrechte vermochten keinen Anspruch zu begründen, die Kirchensteuerpflicht ausserhalb des Steuerverfahrens rückwirkend überprüfen zu lassen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die kirchlichen Behörden für die verlangte Rückerstattung von Kirchensteuern nicht zuständig sind und dass die Vorinstanz die statusrechtliche Vorfrage offenlassen durfte.
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