Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Krankenversicherung sprach der 2015 geborenen Versicherten im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 bestimmte monatliche Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 hob sie diesen Einspracheentscheid gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise auf, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, worauf die Versicherte an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Nichteintretensbeschluss nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid, weil der ursprüngliche Einspracheentscheid durch die Wiedererwägung aufgehoben worden war und das Verwaltungsverfahren weitergeführt wird. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin legte weder einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil dar noch war ein solcher ersichtlich. Zudem hätte eine Gutheissung keinen sofortigen Endentscheid herbeigeführt, da sie selbst eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen verlangte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids nicht erfüllt sind.
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