Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einem Fahrradunfall vom September 2020 bei der IV zum Leistungsbezug an. Streitig war vor Bundesgericht nur noch die Höhe des Valideneinkommens, namentlich ob im hypothetischen Lohn als Pflegefachfrau in der Funktion einer Dauernachtwache AHV-pflichtige Nacht- bzw. Schichtzulagen zu berücksichtigen sind.
Erwägungen
Für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ist beim Valideneinkommen grundsätzlich auf das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen abzustellen, von dem AHV-Beiträge erhoben würden; dazu gehören auch Zulagen für Nachtarbeit. Da die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag als Nachtwache/Pflegefachfrau angestellt worden wäre, musste sie im Gesundheitsfall mit einer entsprechenden Zulage dauerhaft rechnen, weshalb diese beim Valideneinkommen einzubeziehen ist. Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie die monatlichen Zulagen von Fr. 740.- unberücksichtigt liess, obwohl das Invalideneinkommen mangels Zumutbarkeit von Nacht- und Schichtarbeit ohne solche Zuschläge festgesetzt wurde. Unter Einbezug dieser Zulagen ergibt sich ab 1. Januar 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 87'761.85 und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'443.80 ein Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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