Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_235/2026Entscheid vom 02.06.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die CSS Kranken-Versicherung AG betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende Krankenversicherungsprämien. Nach teilweiser Gutheissung der Einsprache blieb streitig, ob noch Prämien für November 2024 und Januar 2025 von insgesamt Fr. 638.70 zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen geschuldet seien. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Forderung und erteilte der CSS in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung, worauf der Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar dargelegt, dass nur die Prämien für November 2024 und Januar 2025 Streitgegenstand bildeten und dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unbezahlt geblieben seien. Die Eingaben des Beschwerdeführers beschränkten sich hingegen auf allgemeine Vorwürfe einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und Gehörsverletzung, ohne konkret aufzuzeigen, welche vorinstanzlichen Feststellungen bundesrechtswidrig sein sollten. Mangels substanziierter Rügen genügten die Rechtsschriften den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil bestehen, wonach der Beschwerdeführer der CSS Fr. 638.70 zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen schuldet und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben ist.

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