Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1977 geborene Beschwerdeführer bezog seit Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten erstellen und hob die Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der halben Rente oder eventualiter weitere Abklärungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass wegen einer vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen massgebenden Änderung die bis Ende 2021 geltende Rechtslage anwendbar ist und die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zu prüfen war. Es schützte die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer 2020 gemäss IK-Auszug als Angestellter der B.________ AG ein Einkommen von Fr. 114'645.- erzielt hatte; die Einwände zu Provisionen, Taggeldern und Arbeitslosentaggeldern vermochten diese Annahme nicht ernsthaft zu erschüttern. Dieses deutlich höhere Einkommen stellte eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Sodann erachtete das Bundesgericht das polydisziplinäre Gutachten vom 12. August 2024 als beweiskräftig und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aus somatischer und psychiatrischer Sicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der halben IV-Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats wurde materiell bestätigt.
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