Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_241/2026Entscheid vom 20.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte focht eine Verfügung der IV-Stelle Waadt beim kantonalen Gericht an. Dieses verlangte einen Kostenvorschuss von 600 Franken, verlängerte die Zahlungsfrist letztmals bis zum 16. März 2026 und trat anschliessend wegen angeblich ausbleibender Zahlung auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht machte die Versicherte geltend, sie habe den Vorschuss bereits am 18. Februar 2026 bezahlt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Beweismittel ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie die Ordnungsmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens betreffen, weshalb Rechnung und Postbeleg berücksichtigt werden konnten. Zwar ist ein Nichteintreten wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss nach Art. 47 LPA-VD grundsätzlich zulässig, wenn die Partei korrekt über Betrag, Frist und Folgen informiert wurde. Der eingereichte Postbeleg trägt jedoch dieselbe Referenznummer wie die Rechnung und weist auf eine Zahlung vom 18. Februar 2026 hin. Da aufgrund der kantonalen Feststellungen nicht geklärt werden konnte, weshalb der Betrag beim kantonalen Gericht nicht einging, musste die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzend abklären, nötigenfalls unter Beizug der Post.

Entscheid

Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung der Zahlung des Kostenvorschusses und zur neuen Entscheidung über die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde zurückgewiesen wurde. Soweit die Versicherte die sofortige Feststellung der Zulässigkeit verlangte, blieb die Beschwerde erfolglos.

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