Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die IV-Stelle Jura kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Februar 2026 an, seine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 auf 27,5 % einer ganzen Rente zu reduzieren und ab 1. Januar 2026 wieder eine ganze Rente auszurichten. Der Versicherte erhob Einwände und gelangte am 14. März 2026 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen an das kantonale Gericht, weil noch keine formelle Verfügung ergangen war und die Rentenzahlung aus seiner Sicht unzulässig ausgesetzt worden sei. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an die IV-Stelle weiter; dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn eine Behörde die ihr obliegende Entscheidung nicht innert gesetzlicher oder angemessener Frist trifft. Vorliegend war das Verwaltungsverfahren nach dem Vorbescheid vom 11. Februar 2026 noch nicht abgeschlossen, weil die IV-Stelle zunächst die Einwände des Versicherten abwarten und erst danach gestützt auf Art. 74 IVV eine formelle Verfügung erlassen musste. Mangels anfechtbarer Verfügung war das kantonale Gericht grundsätzlich nicht zuständig, über den Rentenanspruch zu entscheiden, und durfte die Eingabe deshalb an die IV-Stelle als zuständige Behörde weiterleiten. Ein rechtswidriges Untätigbleiben der IV-Stelle lag angesichts des sehr kurzen Zeitraums zwischen Vorbescheid und kantonalem Rechtsmittel nicht vor; das Kantonsgericht hätte den Vorwurf der Rechtsverweigerung zwar kurz ausdrücklich abweisen sollen, sein Vorgehen blieb aber im Ergebnis korrekt. Die Gesuche um superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen wurden durch das Urteil gegenstandslos; über eine allfällige Wiederaufnahme der Rentenzahlung hat gegebenenfalls die IV-Stelle zu befinden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Weder der IV-Stelle noch dem Kantonsgericht wurde eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung angelastet, und es bestand kein Anlass, das Vorgehen des Kantonsgerichts zu ändern.
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