Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (nouvelle demande; évaluation de l'invalidité)

9C_247/2025Entscheid vom 01.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1964 geborene Versicherte hatte nach seiner zweiten Anmeldung bei der IV gestuetzt auf ein CEMed-Gutachten eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. November 2020 erhalten. Am 23. Januar 2023 stellte er wegen geltend gemachter gesundheitlicher Verschlechterung eine dritte Anmeldung; die IV-Stelle des Kantons Waadt verneinte mangels objektiv nachgewiesener Verschlechterung einen Leistungsanspruch. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob sich der Gesundheitszustand seit der rechtskraeftigen Verfuegung vom 15. Oktober 2021 anspruchserheblich verschlechtert hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG die damalige und die aktuelle medizinische Situation zu vergleichen ist und nur eine glaubhaft gemachte erhebliche Veraenderung ein erneutes Eintreten rechtfertigt. Die Vorinstanz durfte ohne Willkuer annehmen, dass die behandelnden Aerzte weder rheumatologisch noch psychiatrisch noch allgemeinmedizinisch neue objektive Befunde vorgelegt hatten, welche gegenueber dem CEMed-Gutachten und der Verfuegung von 2021 eine relevante Verschlechterung belegten. Namentlich waren das entzuendliche Rheuma und die peripheren Synovitiden bereits frueher bekannt, und die bloss behauptete Zunahme von Schmerzen, Muedigkeit oder psychischer Belastung genuegte ohne neue klinische, biologische oder radiologische Anhaltspunkte nicht. Deshalb verletzte die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehoer noch die Untersuchungsmaxime, indem sie in antizipierter Beweiswuerdigung auf ein Gerichtsgutachten verzichtete.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb beim Entscheid, die dritte Anmeldung abzuweisen, weil keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Oktober 2021 glaubhaft gemacht wurde.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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