Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich setzte die AHV-, IV- und EO-Beiträge der 1962 geborenen Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für 2022 gestützt auf eine Steuermeldung fest. Streitig war einzig, ob bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Vermögens für im Kanton Zürich gelegene Liegenschaften der interkantonale Repartitionswert anzuwenden sei, obwohl kein interkantonaler Sachverhalt vorlag. Das kantonale Gericht bestätigte die Aufrechnung der Repartitionsdifferenz zum steuerbaren Vermögen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 29 Abs. 3 AHVV die kantonalen Steuerbehörden bei der Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen haben. Diese Regelung dient dazu, die kantonal unterschiedlichen, oft unter dem Verkehrswert liegenden Steuerwerte von Grundstücken auszugleichen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nichterwerbstätigen versicherten Person sachgerecht abzubilden. Die bisherige Rechtsprechung bestätigt ausdrücklich, dass der Repartitionswert auch bei rein innerkantonalen Verhältnissen anzuwenden ist und nicht nur bei effektiven interkantonalen Steuerausscheidungen. Weder Wortlaut noch Systematik oder Zweck von Art. 29 Abs. 3 AHVV stützen die Auffassung der Beschwerdeführerin, und ein Grund für eine Praxisänderung besteht nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Für die Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen Person ist der interkantonale Repartitionsfaktor auch auf Grundstücke im Wohnsitzkanton anzuwenden.
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