Bundesgerichtsentscheid

Assurance vieillesse et survivants

9C_25/2026Entscheid vom 20.04.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdefuehrerin, eine in Singapur wohnhafte Schweizerin, focht die Festsetzung ihrer AVS/AI-Beitraege fuer 2024 bei der Caisse suisse de compensation an. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete sie mit Verfuegung vom 28. Oktober 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 400 Fr. bis zum 28. November 2025. Mangels fristgerechter Zahlung wurde ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 als unzulaessig erklaert.

Erwägungen

Das Bundesgericht legt bei strittiger Kenntnisnahme eine Beweislast fuer die Zustellung beim Staat fest; es reichten das R-Eingeschrieben und die elektronische Empfangsbescheinigung zur Feststellung der Zustellung am 29. Oktober 2025. Die Beschwerdefuehrerin konnte sich nicht darauf berufen, sie habe die Zahlungsfrist nicht gekannt, weshalb der Kostenvorschuss nicht fristgemaess erfolgte. Damit war das Verfahren mangels fristgemaesser Vorschussleistung rechtskraeftig fuer unzulaessig zu erklaeren.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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