Bundesgerichtsentscheid

Assurance vieillesse et survivants

9C_253/2025Entscheid vom 17.04.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kläger erhielt ab Juni 2012 eine Witwerrente, die er im März 2022 mit Ablauf des Monats Juni 2022 eingestellt erhielt, weil sein jüngstes Kind das 18. Lebensjahr erreicht hatte. Er beantragte im Januar 2024 die Wiedereinsetzung der Rente bis 2029 gestützt auf die ECHR-Praxis zur Diskriminierung männlicher Hinterbliebenen. Die regionalen Behörden und das Kantonsgericht Vaud lehnten die Wiederaufnahmeanträge ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht verweist auf Art. 23 und 24 LAVS, wonach Witwerrenten ex lege enden, wenn das letzte Kind 18 wird, und auf das ECHR-Beeler-Urteil ohne Rückwirkung. Es stellt fest, dass die Situation des Klägers nicht vergleichbar sei, da er von seinen Kindern seit 2012 getrennt lebte und die Rente keine familienrechtliche Wirkung entfaltete. Eine Wiedereinsetzung scheitert auch mangels rechtzeitiger Anfechtung der vereinfachten Mitteilung und ohne Grund für eine Revision oder Wiedererwägung.

Entscheid

Der Rekurs wird abgewiesen.

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