Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, période fiscale 2018 (assistance judiciaire)

9C_255/2026Entscheid vom 08.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige wohnte 2018 von Februar bis Dezember in Genf, arbeitete in diesem Jahr nur drei Monate und erzielte einen Bruttolohn von 24'000 Franken; zudem bezog sie Unterhaltsbeiträge. Nachdem die Genfer Steuerverwaltung die ursprünglichen, an eine falsche Adresse gesandten Veranlagungen für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 aufgehoben hatte, eröffnete sie am 14. Juli 2025 neue Veranlagungen und wies die Einsprache am 23. Oktober 2025 ab. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht verlangte die Steuerpflichtige unentgeltliche Rechtspflege, die von den Genfer Instanzen verweigert wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte einzig, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei, also ob die beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht erhobene Steuerbeschwerde hinreichende Erfolgsaussichten aufweise. Es hielt fest, dass Betreibungen, Mahnungen und die frühere fehlerhafte Zustellung für die materiellen Veranlagungsfragen 2018 nicht entscheidend seien und dass neu vor Bundesgericht oder erst im kantonalen Rechtsmittelverfahren erhobene Vorbringen, namentlich zur behaupteten Doppelbesteuerung, unbehelflich seien. Die jährliche Umrechnung der periodischen Einkünfte zur Satzbestimmung entspreche grundsätzlich dem DBG, dem StHG und dem Genfer Steuerrecht, und die Steuerpflichtige habe nicht dargetan, dass die Unterhaltsbeiträge 2018 noch keinen festen Anspruch dargestellt hätten. Auch die geltend gemachten Darlehen für Wohn-, Verfahrens- und Anwaltskosten seien weder ausreichend belegt noch grundsätzlich abzugsfähig, weshalb die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Hauptbeschwerde ohne Verfassungsverletzung als gering beurteilen durfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Steuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2018 bestehen.

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