Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)

9C_256/2026Entscheid vom 11.05.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer war ab 1. Januar 2022 in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gatekeeper-Modell Combi Care der Visana AG versichert. Streitig war die Verguetung von Behandlungen in der B.________ AG, fuer welche die Visana wegen unterlassener vorgaengiger Meldungen an ihr telemedizinisches Beratungszentrum Leistungskuerzungen vorgenommen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestaetigte, dass der Versicherte die Kosten fuer den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2023 voll und vom 1. bis 11. Januar 2024 zur Haelfte selbst zu tragen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und dass bloss appellatorische Kritik nicht genuegt. Die Vorinstanz hatte sich auf die AVB des Modells Combi Care gestuetzt und festgehalten, dass auch bei hausaerztlicher Ueberweisung vor Behandlungsbeginn stets eine Meldung an das telemedizinische Beratungszentrum erforderlich sei; aus frueheren, vor 2022 nicht sanktionierten Ueberweisungen koenne der Beschwerdefuehrer wegen des Modellwechsels nichts ableiten. Die bundesgerichtliche Eingabe setzte sich mit diesen tragenden Erwaegungen nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen die bereits kantonal vorgebrachten Argumente. Soweit neue Vorbringen zur angeblich fehlerhaften Zustellung von Schreiben erhoben wurden, waren sie als unzulaessige Noven nach Art. 99 BGG unbeachtlich. Insgesamt fehlte eine rechtsgenuegliche Begruendung auch hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genuegender Begruendung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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