Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Kantonsgericht Luzern eine Verfügung betreffend Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG an. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und die Rückweisung zur materiellen Beurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, weil der Streitwert von Fr. 14'058.93 die Grenze von Fr. 30'000.- nach Art. 85 BGG nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde. Damit kam einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht, für welche eine klar begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erforderlich ist. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach er im laufenden Verfahren mit eingeschriebenen Sendungen rechnen und für ihre Zustellbarkeit sorgen musste. Auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen seines Wegzugs aus der Schweiz wurde nicht rechtsgenügend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern blieb damit bestehen.
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