Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige reichte für die Steuerperiode 2020 trotz Mahnung im Kanton Solothurn keine Steuererklärung ein, worauf die Veranlagungsbehörde ihn nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte. Gegen diese Veranlagung erhob er Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, sein steuerrechtlicher Wohnsitz habe sich 2020 im Kanton Basel-Landschaft befunden. Nachdem die solothurnischen Instanzen auf seine Einsprache mangels genügender Begründung nicht eingetreten waren, gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Bei einer Ermessensveranlagung kann die Einsprache nur mit der offensichtlichen Unrichtigkeit begründet werden; zudem sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer legte jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf den Hinweis, Solothurn hätte Akten aus Basel-Landschaft beiziehen müssen. Auch seine Einwände betreffend rechtliches Gehör und Verjährung waren nicht genügend begründet beziehungsweise offensichtlich unbehelflich, da für die Steuerperiode 2020 im Jahr 2025 weder die relative noch die absolute Veranlagungsverjährung eingetreten war. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde kam nicht in Betracht, weil die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzlich bestätigte Nichteintretensentscheid betreffend die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung 2020 bestehen.
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