Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht eine Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025 mit einer am 28. November 2025 der Post übergebenen Beschwerde an und ersuchte zugleich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde wegen angeblicher Verspätung nicht ein, weil es von einer Zustellung der per A-Post versandten Verfügung am 27. Oktober 2025 ausging. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden war oder ob die Frist wiederherzustellen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei uneingeschriebener Post die Behörde die Beweislast für die Zustellung und deren Zeitpunkt trägt und bei Beweislosigkeit die Folgen zu tragen hat. Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdeführers willkürlich gewürdigt, indem sie aus dessen Hinweis, die Zustellung habe frühestens am 27. Oktober 2025 erfolgen können, auf eine tatsächliche Zustellung genau an diesem Tag schloss. Da sich der exakte Zustellzeitpunkt nicht beweisen liess, war zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Verfügung nicht vor dem 29. Oktober 2025 zugestellt wurde. Damit endete die Beschwerdefrist frühestens am 28. November 2025, sodass die an diesem Tag eingereichte Beschwerde rechtzeitig war; die Frage der Fristwiederherstellung stellte sich deshalb nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die kantonale Beschwerde eintrete und materiell entscheide.
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