Bundesgerichtsentscheid

Assurance-vieillesse et survivants

9C_265/2026Entscheid vom 30.06.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis setzte die persönlichen AHV-Beiträge von A.________ als Nichterwerbstätige für 2023 und 2024 fest. Gegen den Einspracheentscheid erhob sie beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde; dieses verlangte einen Kostenvorschuss von 500 Franken und kündigte bei Nichtzahlung das Nichteintreten an. Nachdem der Vorschuss bis zum 2. Februar 2026 nicht bezahlt worden war, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, wogegen A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich wenigstens kurz mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin rügte zwar Gehörsverletzung, überspitzten Formalismus, eine Beeinträchtigung des Zugangs zum Gericht und eine fehlerhafte Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege, zeigte aber nicht auf, weshalb das kantonale Nichteintreten wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses bundesrechtswidrig sein sollte. Sie setzte sich insbesondere nicht mit der Feststellung auseinander, dass ihre frühere Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung keine aufschiebende Wirkung hatte und die Vorschusspflicht deshalb weiterbestand. Ebenso machte sie weder eine fristgerechte Zahlung noch ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend; ihr Gesuch vom 15. April 2026 war dafür verspätet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.

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