Bundesgerichtsentscheid

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016

9C_267/2025Entscheid vom 02.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhob für die direkte Bundessteuer 2016 eine Nachsteuer, weil der hälftige Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückteils in U.________ nicht als Einkommen erfasst worden war. Streitig war, ob dieser nördliche, früher als Golfplatz genutzte Teil eines ehemals landwirtschaftlichen Heimwesens beim Verkauf 2016 Privatvermögen oder weiterhin Geschäftsvermögen darstellte und welcher Anlagewert für die Gewinnermittlung massgebend war.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung und legte den 1996 unterzeichneten Revers nach dem Vertrauensprinzip dahin aus, dass er das gesamte Heimwesen und damit auch den nördlichen Grundstücksteil erfasste. Aufgrund dieses gültigen Steueraufschubs blieb das Grundstück Geschäftsvermögen, weshalb die Beschwerdeführer den Verkauf 2016 hätten melden und über die stillen Reserven nach Art. 151 DBG abrechnen müssen; da dies unterblieb, waren die Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt. Für die Anlagekosten war nicht auf spätere Verkehrswerte, den Erbgang oder die Einzonung abzustellen, sondern auf den ursprünglichen Anschaffungswert bei der Einbringung ins Geschäftsvermögen vor 1970, den die Vorinstanz mit Fr. 7.50 pro m2 willkürfrei schätzte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nachbesteuerung für die direkte Bundessteuer 2016 blieb sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach bestehen.

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