Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

9C_270/2026Entscheid vom 26.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde ab März 2022 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Streitig war vor Bundesgericht nicht der Rentenanspruch selbst, sondern die Verfügung der IV-Stelle, wonach die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. April 2025 im Betrag von Fr. 31'626.- vollständig an den Sozialdienst U.________ auszuzahlen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hatte diese Drittauszahlung bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift enthielt zwar den Beschwerdewillen, setzte sich aber weder mit der vorinstanzlich bejahten Rechtmässigkeit der Drittauszahlung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 85bis IVV noch mit den kantonalen Rückforderungstiteln und der Berechnung des Unterstützungsanspruchs auseinander. Soweit der Beschwerdeführer die Rentenberechnung ansprach, betraf dies zudem nicht den Streitgegenstand dieses Verfahrens, sondern eine bereits rechtskräftige Verfügung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen konnten nicht berücksichtigt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Bestätigung der Drittauszahlung der IV-Rentennachzahlung an den Sozialdienst U.________ bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide