Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung

9C_272/2026Entscheid vom 07.05.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht vor Bundesgericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026 an. Das Bundesverwaltungsgericht war auf seine Beschwerde in einer AHV-Angelegenheit nicht eingetreten, weil seine Eingabe die prozessualen Anforderungen nicht erfuellte und eine angesetzte Verbesserungsfrist ungenutzt verstrichen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Begehren und eine sachbezogene Begruendung enthalten muss, die sich mit den tragenden Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Bei einem Nichteintretensentscheid muss insbesondere dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel haette eintreten sollen. Die Eingabe des Beschwerdefuehrers enthalte weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage noch eine rechtsgenuegliche Ruege gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach seiner frueheren Eingabe ein klarer Anfechtungswille und ein eindeutiges Rechtsbegehren fehlten. Seine Vorbringen erschoepften sich vielmehr in der Darstellung der eigenen Sichtweise und in appellatorischer Kritik, was den Begruendungsanforderungen nicht genuegt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das vorinstanzliche Nichteintreten in der AHV-Streitigkeit bestehen.

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